Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist eine der verschiedenen Rentenarten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI. Sie stellt eine attraktive Alternative zu anderen Rentenarten dar, da sie explizit auf diesen Personenkreis abgestellt ist und verschiedene Vorteile, u. a. beim Renteneintrittsalter und bei der Abschlagshöhe, bietet.

Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte dieser Geburtsjahrgänge nach § 236 a SGB VI,
die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Geburt vor 1951 (bis 31.12.1950)

2. grundsätzlich Vollendung des 63. Lebensjahres

Beachte: vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich,
Vertrauensschutz (abschlagsfreier Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres) für bestimmte Personenkreise

3. bei Beginn der Altersrente

Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX,
also Grad der Behinderung mindestens 50
ODER
berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht

4. Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren

5. Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Einhaltung individueller Hinzuverdienstgrenzen)

Abschläge

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung sind Abschläge in Kauf zu nehmen, die zu einer Rentenkürzung führen. Die Abschlagshöhe richtet sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Pro Kalendermonat ergibt sich ein Abschlag von 0,3 %..

Nimmt man z. B. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre (24 Kalendermonate) vorzeitig in Anspruch, ergibt sich ein Rentenabschlag von 7,2 Prozent (24 Kalendermonate x 0,3). Da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen maximal drei Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden kann, haben angehende Rentner/innen mit einem maximalen Rentenabschlag von 10,8 % zu rechnen.

Vertrauensschutz

Die abschlagsfreie Altersgrenze von 60 Jahren gilt unter gleichzeitiger Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Wartezeit, Hinzuverdienstgrenzen) für folgenden Personenkreis:

Versicherte, die

1. vor dem 17. November 1950 geboren sind

UND

2. am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB IX (Grad der Behinderung mindestens 50),
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren.

Des Weiteren muss bei Beginn der Altersrente (nicht nur am Stichtag 16. November 2000) eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB IX (Grad der Behinderung mindestens 50) oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorliegen.

Wartezeit

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Der Begriff der rentenrechtlichen Zeiten umfasst sogenannte Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.

Beitragszeiten sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt sind; d. h. an denen man in die Rentenversicherung einzahlt. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen u. a. Anrechnungszeiten (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schulbildung, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen). Eine Berücksichtigungszeit ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

Aus einem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung können auch zusätzliche Monate für die Wartezeiterfüllung resultieren.

Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit

Bei der Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, wodurch es eventuell zu einer Kürzung der Rente kommen kann.

Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte dieser Geburtsjahrgänge nach § 236 a SGB VI, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Geburt vor 1964

2. Vollendung des 63. Lebensjahres

Beachte: Anhebung der Altersgrenzen ab Jahrgang 1952 stufenweise auf das 65. Lebensjahr, vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich, Vertrauensschutz (keine Anhebung der Altersgrenzen) für bestimmte Personenkreise

3. bei Beginn der Altersrente Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB IX, also Grad der Behinderung mindestens 50

4. Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren

5. Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Einhaltung individueller Hinzuverdienstgrenzen)

Anhebung der Altersgrenzen/vorzeitige Inanspruchnahme

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung wird für die Geburtsjahrgänge ab 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme besteht weiterhin, die Anhebung erfolgt hier vom 60. auf das 62. Lebensjahr, so dass es bei einer maximalen Abschlagshöhe von 10,8 Prozent Rentenkürzung verbleibt.

Abschläge

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung sind Abschläge in Kauf zu nehmen, die zu einer Rentenkürzung führen. Die Abschlagshöhe richtet sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Pro Kalendermonat ergibt sich ein Abschlag von 0,3 %..

Nimmt man z. B. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre (24 Kalendermonate) vorzeitig in Anspruch, ergibt sich ein Rentenabschlag von 7,2 Prozent (24 Kalendermonate x 0,3). Da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen maximal drei Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden kann, haben angehende Rentner/innen mit einem maximalen Rentenabschlag von 10,8 % zu rechnen.

Vertrauensschutz

Die abschlagsfreie Altersgrenze von 63 Jahren wird für folgende Personenkreise nicht angehoben:

1. Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Absatz 2 SGB IX (Grad der Behinderung mindestens 50) anerkannt waren

UND

2. entweder

  • vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007
    Altersteilzeitarbeit vereinbart haben

ODER

  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Wartezeit

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Der Begriff der rentenrechtlichen Zeiten umfasst sogenannte Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.

Beitragszeiten sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt sind; d. h. an denen man in die Rentenversicherung einzahlt. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen u. a. Anrechnungszeiten (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schulbildung, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen). Eine Berücksichtigungszeit ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

Aus einem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung können auch zusätzliche Monate für die Wartezeiterfüllung resultieren.

Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit

Bei der Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, wodurch es eventuell zu einer Kürzung der Rente kommen kann.

Anspruch auf eine Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung haben Versicherte dieser Geburtsjahrgänge nach § 37 SGB VI, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Geburt ab 1964

2. Vollendung des 65. Lebensjahres

3. bei Beginn der Altersrente Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB IX, also Grad der Behinderung mindestens 50

4. Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren

5. Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Einhaltung individueller Hinzuverdienstgrenzen)

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist hier nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Somit beträgt die maximale Abschlagshöhe bei drei Jahren vorzeitiger Inanspruchnahme weiterhin 10,8 %.

Abschläge

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung sind Abschläge in Kauf zu nehmen, die zu einer Rentenkürzung führen. Die Abschlagshöhe richtet sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Pro Kalendermonat ergibt sich ein Abschlag von 0,3 %..

Nimmt man z. B. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre (24 Kalendermonate) vorzeitig in Anspruch, ergibt sich ein Rentenabschlag von 7,2 Prozent (24 Kalendermonate x 0,3). Da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen maximal drei Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden kann, haben angehende Rentner/innen mit einem maximalen Rentenabschlag von 10,8 % zu rechnen.

Wartezeit

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Der Begriff der rentenrechtlichen Zeiten umfasst sogenannte Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.

Beitragszeiten sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt sind; d. h. an denen man in die Rentenversicherung einzahlt. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen u. a. Anrechnungszeiten (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schulbildung, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen). Eine Berücksichtigungszeit ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.

Aus einem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung können auch zusätzliche Monate für die Wartezeiterfüllung resultieren.

Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit

Bei der Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, wodurch es eventuell zu einer Kürzung der Rente kommen kann.

Die berufsständischen Versorgungswerke sind Sondersysteme, die die Pflichtversorgung der Angehörigen kammerfähiger freier Berufe für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes gewährleisten.

Die berufsständische Versorgung der freien Berufe ist als eigenständiges Regelungssystem der Alterssicherung auf landesgesetzlicher Grundlage für die Angehörigen der verkammerten Berufe unter Einschluss der Angestellten der freien Berufe organisiert. Das bedeutet, dass jedes Land über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen entschieden und dabei den Umfang des erfassten Personenkreises, das Mitgliedschaftsrecht, das Finanzierungssystem sowie den Leistungskatalog und die Leistungshöhe einschließlich der Frage der Anrechenbarkeit beitragsloser Zeiten festgelegt hat. Die Ausführung dieser Landesgesetze ist Einrichtungen des Landes bzw. Selbstverwaltungskörperschaften übertragen worden, die von Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt werden.

Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben ihre Finanzierung ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bundesmitteln sicherzustellen. Das bedeutet, dass sie sich voll aus Beiträgen ihrer Mitglieder und sonstigen Einnahmen finanzieren müssen. Wenn ein angemessener Leistungsumfang gewährleistet werden soll, ergeben sich entsprechend hohe Beiträge. Es ist der Selbstverwaltung des betreffenden Berufsstandes bzw. dem Landesgesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang sie zusätzliche Leistungen, wie z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, anbieten. Die müssen dann aber auch von den Mitgliedern der Versorgungseinrichtungen selbst finanziert werden. Das gilt z. B. für Ansprüche für Kindererziehung oder für Leistungen an schwerbehinderte Mitglieder.