Infos zur Parkraumbewirtschaftung an der TU Darmstadt

Gemäß den Teilhaberichtlinien des Landes Hessen (siehe Runderlaß v. 12. Juni 2013) ist den schwerbehinderten Beschäftigten eine, der individuellen Behinderung angemessene, Parkerleichterung zu gewähren.

Informationen zur Fahrtberechtigung mit Merkzeichen und Beiblatt

Link Freifahrtsberechtigung für schwerbehinderte Menschen

Externer Verweis RMV

Bei der mit der Einführung des Mobilitätsmanagements im Mai 2015 erforderlich gewordenen Neubewilligung, sollten die Betroffenen eine Kopie der bisherigen Parkberechtigung dem Antrag beifügen.

siehe auch:

Parken an der TU Darmstadt hier finden Sie auch den Link zum Antrag 'Parkberechtigung Schwerbehinderte' Antragsvordruck (wird in neuem Tab geöffnet)

Übersicht aller Schwerbehindertenparkplätze im Campus-Navi

Im Moment sind nur Schwerbehindertenparkplätze im Bereich Innenstadt

eingepflegt: Zum Campus-Navi

Ziffer IX. […]:

„ 8. Parkmöglichkeiten

Die Vergabe von Parkplätzen ist dienststellenbezogen zu regeln. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung wird empfohlen. Weil die Parkplatzvergabe im Einzelfall wie auch der Abschluss einer Dienstvereinbarung die Belange behinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.

Schwerbehinderten Beschäftigten, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Wege zu und von der Dienststelle angewiesen sind, ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes auf den für die Dienststelle vorhandenen Parkplätzen für private Kraftfahrzeuge eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. Schwerbehinderten Beschäftigten mit dem Merkmal aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder G (erhebliche Gehbehinderung) ist besonderer Vorrang einzuräumen. Falls nötig, sind die Abstellflächen für schwerbehinderte Beschäftigte besonders zu kennzeichnen. Sind keine Parkplätze vorhanden, auf denen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Beschäftigter bereitgestellt werden können, so sind solche Flächen nach Möglichkeit anzumieten oder zu erwerben. Anmietung oder Erwerb müssen wirtschaftlich vertretbar sein. Die für Fahrzeuge schwerbehinderter Beschäftigter bereitgestellten Abstellflächen sind nach Möglichkeit in die vorgesehene Bewachung der jeweiligen Dienststelle oder Anlage einzubeziehen. Stehen Abstellflächen nicht zur Verfügung, so ist von der Dienststelle für schwerbehinderte Beschäftigte, die auch kurze Strecken nur unter Beschwerden zurücklegen können, gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung dahin gehend zu beantragen, dass sie ihr Fahrzeug während des Dienstes an einer Stelle mit Parkverbot abstellen dürfen.

Die Zuteilung von Parkflächen an schwerbehinderte Beschäftigte ist in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung zu regeln.

Sind Parkplätze nicht in ausreichender Anzahl vorhanden, orientiert sich die Vergabe an der Mobilitätsbehinderung im Straßenverkehr und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, behinderungsbedingt nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen zu sein, um den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Dabei sind an erster Stelle Parkplätze an die behinderten Beschäftigten zu vergeben, bei denen der Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt die Notwendigkeit der Kraftfahrzeugnutzung zum Erreichen des Arbeitsplatzes anerkannt hat (Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). In diesen Fällen übernehmen die Träger die Kosten für die Anschaffung des Kraftfahrzeuges vollständig oder teilweise. Die Kosten für die behinderungsbedingt notwendigen Umbauten werden in der Regel vollständig übernommen. Um den Erfolg dieser Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Integrationsamts zu sichern, ist diesen Personen ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Bescheid ist auf Verlangen vorzulegen. An zweiter Stelle ist schwerbehinderten Menschen bei der Parkplatzvergabe der Vorrang einzuräumen, die die Merkzeichen aG oder G im Schwerbehindertenausweis vermerkt haben.

Weitere Vergabekriterien können sinnvollerweise nur in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

9. […]“

Quelle: http://verwaltung.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=7b22baf6141dfd53de7fb2d4b651ff4e

Orange Parkerleichterung für Behinderte – Antrag, Rechte und Pflichten

Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an hochgradigen Gehbehinderungen leiden oder aber eine Erkrankung vorliegt, die mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden ist (siehe Antragsvoraussetzungen).

Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Beantragung

Der Antrag auf den orangen Parkausweis, die Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter, wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt.

Bei der Stadt Darmstadt ist dies:
Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsnachweises zum Parken (orangener Ausweis)
Link zur Stadtverwaltung Darmstadt

Antragsvoraussetzungen:

Die Anforderungen, um die Parkerleichterung gemäß $ 46 STVO zu beantragen, sind wie folgt:

  • Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung
  • doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit

Geltungsbereich/Geltungsdauer

  • Der Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
  • Die bundesweite Genehmigung gilt 5 Jahre.

Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:

  • Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe ist auszulegen!).
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne zeitliche Beschränkung
  • auf Anwohnerparkplätzen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen